Beschränkte Steuerpflicht

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer werden beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften, die inlandsradiziert sind, (ihre Wurzel im Inland haben) vornehmlich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Beteiligungen an Personengesellschaften.

 

Diese beschränkt Steuerpflichtigen, die dann Wohnsitz in USA, China oder anderen Staaten haben, benötigen in der Regel neben der steuerlichen Vertretung auch die steuerliche Beratung bei der jährlichen Einkommensteuererklärung in Deutschland. Kompliziert wird es, wenn der entsandte Arbeitnehmer die Familie nicht mitnimmt, sondern Partner und ggfls. Kinder in Deutschland bleiben.

 

Die Frage der Abgrenzung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohnes im Inland, die insbesondere das Entsende- und das Rückkehrjahr betrifft (183 Tage-Klausel in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)), wird in der Regel durch die dem Personalbereich angegliederte Lohnsteuerabteilung vertraglich dargestellt.

 

Eine steuerlich interessante Möglichkeit, einem entsandten Arbeitnehmer, der von der ausländischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft sein Arbeitsentgelt erhält, von durch seine Auslandstätigkeit entstehenden Kosten zu entlasten, besteht darin, dass die entsendende Muttergesellschaft oder Betriebstätte in Deutschland die Steuerberatungskosten für den entsandten Bediensteten übernimmt.

 

Lohnsteuerliche Auswirkungen in Deutschland hat dies nicht, da der entsandte Bedienstete von der ausländischen Betriebstätte/Tochtergesellschaft bezahlt wird.

Die durch den entsendenden bisherigen Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn des beschränkt Steuerpflichtigen, sondern stellen Aufwand des entsendenden Arbeitgebers dar, der auf eine Rückkehr vertraut, möglicherweise auch die Rückgliederung vertraglich zugesagt hat.

 

Wir haben diese Rechtsfragen mit der Finanzverwaltung in obigem Sinne abgeklärt. Wir könnten die Rechtsmeinung schriftlich durch Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG (Lohnsteuer) und verbindliche Auskunft nach der Abgabenordnung (Betriebsausgabe und Vorsteuer) absichern.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.