Sofort abzugsfähig bei Renovierung?

Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei Gebäuden

Wann sind Renovierungsaufwendungen sofort abzugsfähig?

 

Bei umfangreichen Renovierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, bei denen die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, ist zwischen Finanzamt und Steuerzahler oft umstritten, ob die Aufwendungen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder über die Jahre abschreibungsfähige Herstellungskosten darstellen. Insbesondere geht es um die Frage, ob durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes eingetreten ist. In diesem Fall können die angefallenen Kosten nicht sofort, sondern nur über die Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Wann liegt aber eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes vor?

 

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind in der Regel Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Bei größeren Erhaltungsaufwendungen kann der Steuerzahler die Aufwendungen bei Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, entweder im Kalenderjahr der Zahlung oder auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt als Werbungskosten geltend machen.

 

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten sind Aufwendungen, die bei der Erweiterung oder bei einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Hierbei ist zu beachten, dass auf Antrag die Kosten für Baumaßnahmen vom Finanzamt als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, wenn die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelnen Baumaßnahmen nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen. Das gilt nicht für Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen.

 

Wesentliche Verbesserung des Gebäudes

Nachträgliche Herstellungskosten liegen auch vor, wenn Aufwendungen getätigt werden, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führen. Eine wesentliche Verbesserung und damit nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes über eine zeitgemäße substanzerhaltende Bestandsteilerneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird der Gebrauchswert eines Gebäudes insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen. Dies sind vor allem Fenster, Elektrik, Sanitär und Heizungsanlagen. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchtwertes liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein Gebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard angehoben wird. Ein Standardsprung wird als erreicht angesehen, wenn mindestens drei der o. g. vier Faktoren in einem zusammenhängenden Zeitraum (i d. R. Fünfjahreszeitraum) über eine zeitgemäße Modernisierung nach dem Stand der Technik hinaus wesentlich verbessert wurden.

 

Fenster

Die Aufwendungen für die Erreichung mnoderner Umweltstandards sind in der Regel als sofortabzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzusehen. Insoweit kann man davon ausgehen, dass der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Isolierglasfenster keinen verbesserten Standard herbeiführt, sondern die Fenster lediglich auf den modernen Stand der Technik gebracht werden. Es spielt keine Rolle, ob die alten ausgetauschten Fenster noch verwertbar gewesen wären.

 

Elektrik

Im Bereich der Elektroinstallationen muss sich der Wohnstandard durch die Erneuerung wesentlich verbessert haben, damit die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen sind. So kann zum Beispiel die Umstellung von einer zweiphasigen Elektroleitung auf eine dreiphasige Elektroleitung zusammen mit einem Einbau eines leistungsfähigen Sicherungskastens und einer deutlichen Ausweitung der Anschlüsse als wesentliche Verbesserung angesehen werden. Handelt es sich lediglich um eine zeitgemäße Erneuerung der Elektrik im Gebäude sind die Aufwendungen als sofortabzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu beurteilen.

 

Sanitäranlagen

Als wesentliche Verbesserung ist im Sanitärbereich anzusehen, wenn neue Elemente in die bestehenden Sanitäreinrichtungen eingefügt werden. Beispielsweise weitere Waschbecken oder Duschen. Eine nur zeitgemäße Erneuerung, die mit einem technisch gleichwertigen Ersatz der sanitären Einrichtungen hergeht fällt unter den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

 

Heizung

Bewertungsprobleme tauchen vor allem dann auf, wenn die Heizungsart gewechselt wird, z. B. vom Kohleofen auf Zentralheizung oder der Ersatz einer Ölheizung durch eine Gasheizung oder auch der Wechsel zu einer reinen Fußbodenheizung. Bilden sich durch den Wechsel der Heizungsart keine deutlichen Unterschiede im Hinblick auf die Art und Weise der Beheizung des Gebäudes, ist von einem sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand auszugehen. Bietet die neue Heizungsanlage aber hochwertigere Beheizungsmöglichkeiten, die über den aktuellen Standard bei Gebäuden hinausgehen, so dürften solche Aufwendungen vom Finanzamt nicht mehr als Erhaltungsaufwendungen angesehen werden.

 

Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Neue Verwaltungsanweisung regelt Einzelfragen

Unter „Steuern sparen bei energetischer Gebäudesanierung“ haben wir bereits darüber informiert, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um den Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Insbesondere wurde das Thema „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, eine der wichtigsten Voraussetzungen, behandelt. Mittlerweile ist eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht worden, die bei dem Kriterium „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken “steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist:

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Steuerbonus ist an einige Bedingungen geknüpft. So muss u. a. das Gebäude älter als zehn Jahre sein und die Sanierungsmaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen haben. Der Bonus beträgt 20 Prozent der angefallenen energetischen Sanierungsmaßnahmen, maximal 40.000 Euro pro Objekt, und wird verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Wann eine der wichtigsten Voraussetzungen vorliegt, um den Steuerbonus zu erhalten, nämlich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wird in dieser Verwaltungsanweisung näher definiert.

Danach wird eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung erst im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird.

Im Bereithalten einer leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z. B.  zwischen dem Erwerb und dem Einzug). Dies gilt auch für mehrjährige Sanierungsmaßnahmen, wenn der Leerstandszeitraum zwischen dem Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahme und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist.

Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Steuerzahler kann nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen, die ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist grundsätzlich der Tag des Einzugs.

Beabsichtigt die steuerpflichtige Person umzuziehen und hat sie für diesen Zweck eine Wohnung oder ein Haus erworben und sind in diesem Fall Aufwendungen für energetische Maßnahmen bereits vor dem Tag des Einzugs entstanden, so gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen bereits als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sofern das Haus/die Wohnung während der Durchführung der energetischen Maßnahmen nicht noch vermietet ist, sondern leer steht.

War der Eigentümer bisher Mieter oder nutzungsberechtigte Person der Wohnung, ist der Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Eigentum auf ihn übergeht.

Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die Anspruchsvoraussetzungen

– Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und

– Eigentum am begünstigten Objekt

müssen in jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraumes vorliegen. Gibt der Steuerzahler die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf, z. B. durch Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann er letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken leer steht.

Homeoffice jetzt bei der Steuererklärung ansetzen!

Wer ein Arbeitszimmer hat, sollte nachrechnen.

 

Aufgrund von Corona haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Das kann jetzt pauschal bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wer ein separates Arbeitszimmer hat, sollte nachrechnen, ob die tatsächlichen Kosten höher sind als die neue Pauschale!

 

Viele Arbeitnehmer arbeiten aktuell im Homeoffice. Das kann zu Entlastungen bei der Steuer führen. Wer bereits im Vorjahr von zu Hause aus tätig war, kann jetzt bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 pro Tag im Homeoffice 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr, ansetzen. Das gilt auch, wenn kein extra Arbeitszimmer zur Verfügung stand, sondern am Ess- oder Küchentisch gearbeitet wurde. Wer ein separates Arbeitszimmer hat und wegen der Corona-Pandemie dort arbeiten musste, kann zwischen der Homeoffice-Pauschale und dem Nachweis der Einzelkosten wählen.

 

Die maximal 600 Euro wirken sich aber nur dann steuermindernd aus, wenn der Arbeitnehmer noch weitere Werbungskosten hat. Denn dazu müssen alle beruflichen Ausgaben zusammen die Werbekosten-Pauschale von 1.000 Euro im Jahr übersteigen. Diese Pauschale wird bei jedem Arbeitnehmer ohnehin abgezogen. Zu den Werbungskosten zählen z. B. die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit, selbst gezahlte Fortbildungskosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Eingetragen werden die Werbungskosten bei Arbeitnehmern in der Anlage N der Einkommensteuererklärung. Weil es für die Homeoffice-Pauschale noch keine Zeile in den Steuervordrucken gibt, können Ausgaben bei den weiteren Werbungskosten vermerkt werden, z. B. in der Zeile 48 des Steuerformulars.

 

Außerdem sollte beachtet werden, dass Fahrtkosten für den Arbeitsweg und die Homeoffice-Pauschale nicht parallel angesetzt werden dürfen. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro wechselt oder zum Kunden fährt, darf die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht absetzen. Hier werden dann aber die Fahrtkosten bei der Entfernungspauschale bzw. den Reisekosten anerkannt.

Schenkungs- und Einkommenssteuer

Informationen zur steuergünstigen Vermögensübertragung
auf die nächste Generation

Schenkungsteuer und Einkommensteuer

Schenkungen von Grundvermögen unter lebenslangem Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers und/oder Wertpapieren an Kinder und/oder Enkel sind vermehrt zu beobachten. Wir wollen einige Hinweise geben ohne zu ausführlich, zu kompliziert und unverständlich zu werden.

1. Freibeträge

Kinder400 T €
Kindeskinder200 T €
Kindeskinder verstorbener Eltern400 T €

2. Bewertung des übertragenen Vermögens
Bedarfsbewertung auf den Stichtag (§ 12 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)

2.1. Grundvermögen

unbebautes Grundstück:Bodenrichtwert ./. 20 % des Wertes
bebautes Grundstück vermietet:abhängig von Mietertrag und Alter des Grundstücks

2.2. bebaute Grundstücke selbstgenutzt
Vergleichsmiete ./. Wertminderung durch Alter

2.3.
Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs des/der Schenker bis zum Tode des Längerlebenden richtet sich nach dem Kapitalwert und ist vom Steuerwert der Schenkung abzuziehen. Der Wert des Nießbrauches richtet sich u. a. nach der deutschen Sterbetafel, die immer höhere Lebensdauer ausweist. Der Nießbrauchswert vermindert den Schenkungswert.

Beispiel zur Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt:
Vater schenkt ein vermietetes Mehrfamilienhaus seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Objekt wirft einen jährlichen Überschuss von 56.000 € ab. Er möchte auf diese Einnahmen bis zu seinem Tod nicht verzichten. Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Übertragung ist er 56 Jahre alt. Der Verkehrswert des Objekts beträgt 1.150.000 €.

mit Nießbrauchohne Nießbrauch
Verkehrswert des Grundstücks abzgl. Abschlag 10 %
(§ 13 c ErbStG)
1.150.000 €1.150.000 €
./. 115.000 €./. 115.000 €
1.035.0001.035.000
Ermittlung Nießbrauchswert
Kapitalwert im Jahresbetrag von 1 EUR (Schenker 56 Jahre)13,508
durchschnittlicher Jahreswert56.000 €
maximaler Jahreswert
(18,6tel von 1.150.000 € (§ 16 BewG))
61.828
tatsächlicher Wert des Nießbrauchs756.448 €./. 756.448 €
/. Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)./. 400000 €./. 400000 €
steuerpflichtiger Erwerb0,00 €635.000 €
Schenkungssteuer 19 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG)0,00 €120.650 €

2.4. Wertpapiere
Nominalwert zum Stichtag (Börsenkurs). Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauches zu kompliziert und steuerlich unklar und umstritten. Von Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wird daher abgeraten.

3. Einkommensteuerliche Auswirkungen

3.1 Der Nießbraucher des geschenkten Grundvermögens versteuert wie bisher die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er trägt sämtliche Aufwendungen an Dach und Fach. Er trägt die Grundsteuer und legt diese ggfls., so vermietet und nicht eigengenutzt, auf die Mieter um.

3.2 Hinsichtlich des geschenkten Wertpapiervermögens versteuert das Kind oder Kindeskind nach Abzug des Sparerfreibetrages (in Höhe von 801 €) nur Einkommen, das den Betrag von 9.168,00 € (2019) oder 9.408,00 € (2020) übersteigt. Es muss freilich eine jährliche Einkommensteuererklärung für das Kind oder Kindeskind von ihm (dem Kind) oder dessen familienrechtlich Befugten (vgl. nachfolgend) abgegeben werden. Diese bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters gebührenpflichtige Verpflichtung kann durch die Beantragung und Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt und Vorlage der Bescheinigung gegenüber dem die Zahlungen vornehmenden Kreditinstitut vermieden werden.

3.3 Zu beachten sind:
– Erfordernis der tatsächlichen Durchführung entsprechend der Vereinbarung (Schenkung / Übertragung)
– Verwaltung des Vermögens von Minderjährigen nur in deren Interesse

Einzelheiten ergeben sich aus dem Familienrecht des BGB. Dieses muss zur steuerlichen Anerkennung beachtet werden:

• Ist eine Vertretung der Kinder durch (beide) Elternteile erforderlich?
• Muss ein sog. Ergänzungspfleger bestellt werden?
• Ist eine Genehmigung des Familiengerichtes einzuholen?

4. Transaktionskosten
Es entstehen Kosten für die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrages bei Grundvermögen, Gebühr für die Eintragung im Grundbuch, wenn das Finanzamt darauf besteht, auch Kosten für die Erstellung einer Schenkungssteuererklärung. Die Transaktionskosten betragen im allgemeinen wesentlich weniger als die vermiedene Erbschaftsteuer und die Grundbuchkosten, die im Erbfall entstehen würden..

5. Haftungsvorbehalt
Diese Information ist als ein bewusst kurz und übersichtlich gestalteter Überblick konzipiert worden, aus dem für den konkreten Einzelfall keine Haftung für den Verfasser hergeleitet werden kann.

gez. Delcker
(Dr. Matthias Delcker)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Service für Stiftungen und Stifter

Betreuung kleiner und mittlerer gemeinnütziger Stiftungen und Vereinigungen

1. Vorbemerkung

Kleine und mittlere gemeinnützige Stiftungen und Vereinigungen (Vereine) unterliegen der Stiftungsaufsicht und der Aufsicht der die Gemeinnützigkeit anerkennenden Finanzbehörde (Finanzamt). Die Satzungen kleiner und mittlerer Stiftungen und Vereinigungen sehen in der Regel eine Prüfungspflicht durch einen externen Prüfer nicht vor. Es ist vielmehr der Abschluss und sonstige Rechnungslegung durch den Vorstand der Stiftung / des Vereins entsprechend den Anforderungen der Stiftungsaufsichtsbehörde und / die Finanzbehörde betreffend, den Anforderungen der Steuergesetzte (AO, KStG).

Bei einer Stiftung ist der Jahresabschluss vom Vorstand aufzustellen und dem Stiftungsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, diesem vorzulegen und von diesem zu beschließen. Das alles kostet nicht wenig Geld, was dem Stiftungszweck nicht zur Verfügung steht (Bürokratieaufwand). So wurde in 2004 für einen Stifter eine Stiftung gegründet mit einem Stiftungskapital von 100.000 €. Auf Veranlassung des Stifters wurde der von dem Stiftungsorgan „Vorstand“ erstellte Jahresabschluss von einer großen WP-Gesellschaft geprüft und der vorgefertigte Abschluss testiert, obwohl in der Satzung der Stiftung sich hierfür kein Erfordernis ergeben hätte. Das Honorar betrug über 10.000 €, wobei der Abschluss nicht vom WP erstellt wurde, sondern lediglich die üblichen Prüfungsfragen gestellt und in Textbausteinen im Bericht verarbeitet wurden.

2. Was folgt daraus?

Handlungsempfehlung für kleine und mittlere nicht prüfungspflichtige Stiftungen und Vereine

  • Berichtswesen selbst erledigen, soweit möglich
  • Vermögensverwaltung selbst durchführen. Keine Bank betrauen oder Vermögensverwalter.
  • Stiftungsaufsicht und Finanzverwaltung in die Verantwortung durch regelmäßige Information einbinden.
  • Erträge erwirtschaften durch sichere diversifizierte Anlagen.

Was können wir hierbei für Sie tun?

3. Unsere Leistungen

·    Umfassende Beratung

Wir stehen von der Errichtung und dem laufenden Betrieb bis ggfls. zur rechtlich und steuerlichen problemlosen Abwicklung des gemeinnützigen Rechtssubjekts in steuerlicher, rechtlicher  Fragestellung zur Verfügung

·    Stiftungsmanagement

Wir kümmern uns um die Begleitung der Entscheidungsprozesse, erstellen für die Stiftung die  Berichtspflichten im erforderlichen Mindestumfang  gegenüber Stiftungsaufsicht und Finanzverwaltung. Wir haben langjährige Erfahrung im Umgang mit Stiftungsaufsicht und Finanzverwaltung.

·    Berichtswesen in abgespeckter, rechtlich, steuerlich  ausreichender Form

Wir erstellen für Ihre Gremien unterschriftsreife Vorlagen. Diese richten sich nach Recht und Gesetz. Sie enthalten keine Zahlenfriedhöfe oder nichtssagende Textbausteine. Wir stimmen die Berichte mit der Stiftungsaufsicht im Vorhinein ab.

·    Vermögensverwaltung

Wir übernehmen keine Vermögensverwaltung, sondern beraten Sie bei der Anlage des Stiftungskapitals. Wir helfen Ihnen, eine Anlagestrategie zu entwickeln und mit Ihren Gremien festzulegen. Wir überprüfen diese jährlich zusammen mit Ihnen und schlagen Anpassungen vor.

Wir raten davon ab, eine Vermögensverwaltung durch Banken oder „spezialisierte Stiftungsvermögensverwalter“ vornehmen zu lassen. Wir raten dazu, die Anlagestrategie jährlich selbst zu überdenken und von den Gremien (Stiftungsvorstand und ggfls. Stiftungsrat)  beschließen zu lassen.  Umschichtungen sind teuer. Unsere Empfehlung ist, in Absprache (Information) mit der Stiftungsaufsicht, Anlagewerte zu zeichnen,  diese zu halten und nicht auf Kursgewinne zu spekulieren, sondern  auf Dividendenerträge von DAX-Unternehmen oder auf Zinserträge von Anleihen mit einem vertretbaren rating.  Wenn der Vorstand in Absprache mit dem Stiftungsrat beschließt, Werte langfristig halten zu wollen, bestehen u.E. keine Bedenken, von einer Wertberichtigung nach unten in der Vermögensaufstellung zum Aufstellungsstichtag abzusehen. Die steuerfreie Dividende ist der Ertrag. Wir begleiten Sie auf diesem Weg.

4. Unsere Vergütung

  • Diese richtet sich nach unserem zeitlichen Aufwand. Auch ist eine pauschale Vereinbarung möglich. Wir sind auf die Betreuung von kleinen und mittleren gemeinnützigen Körperschaften spezialisiert und können durch gezielte standardisierte digitalisierte Betreuung unsere Kosten niedrig halten.
  • Unsere Vergütung richtet sich nach der Inanspruchnahme der Module unserer Dienstleitungen:

1.      Gründung/Errichtung der gemeinnützigen Körperschaft, Zustiftungen

2.      Laufender Betrieb Recht und Steuer (Berichtswesen)

3.      Vermögensverwaltung

Beschränkte Steuerpflicht

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer werden beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften, die inlandsradiziert sind, (ihre Wurzel im Inland haben) vornehmlich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Beteiligungen an Personengesellschaften.

 

Diese beschränkt Steuerpflichtigen, die dann Wohnsitz in USA, China oder anderen Staaten haben, benötigen in der Regel neben der steuerlichen Vertretung auch die steuerliche Beratung bei der jährlichen Einkommensteuererklärung in Deutschland. Kompliziert wird es, wenn der entsandte Arbeitnehmer die Familie nicht mitnimmt, sondern Partner und ggfls. Kinder in Deutschland bleiben.

 

Die Frage der Abgrenzung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohnes im Inland, die insbesondere das Entsende- und das Rückkehrjahr betrifft (183 Tage-Klausel in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)), wird in der Regel durch die dem Personalbereich angegliederte Lohnsteuerabteilung vertraglich dargestellt.

 

Eine steuerlich interessante Möglichkeit, einem entsandten Arbeitnehmer, der von der ausländischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft sein Arbeitsentgelt erhält, von durch seine Auslandstätigkeit entstehenden Kosten zu entlasten, besteht darin, dass die entsendende Muttergesellschaft oder Betriebstätte in Deutschland die Steuerberatungskosten für den entsandten Bediensteten übernimmt.

 

Lohnsteuerliche Auswirkungen in Deutschland hat dies nicht, da der entsandte Bedienstete von der ausländischen Betriebstätte/Tochtergesellschaft bezahlt wird.

Die durch den entsendenden bisherigen Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn des beschränkt Steuerpflichtigen, sondern stellen Aufwand des entsendenden Arbeitgebers dar, der auf eine Rückkehr vertraut, möglicherweise auch die Rückgliederung vertraglich zugesagt hat.

 

Wir haben diese Rechtsfragen mit der Finanzverwaltung in obigem Sinne abgeklärt. Wir könnten die Rechtsmeinung schriftlich durch Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG (Lohnsteuer) und verbindliche Auskunft nach der Abgabenordnung (Betriebsausgabe und Vorsteuer) absichern.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

F / PL / FIN

français

Conseil juridique, fiscal et économique aux petites et moyennes entreprises (PME/KMU) non établies en Allemagne

Nous correspondons également en français.

Vous trouverez ici notre brochure d´information en français.

https://delcker.de/wp-content/uploads/2019/05/www.delcker.de_francais.pdf

französisch


Rechtliche, steuerliche und wirtschaftsberatende Dienstleistungen für nicht in Deutschland ansässige kleine und mittlere französische Unternehmen (PME/KMU).

Wir korrespondieren auch auf Französisch.

Unsere Informationsbroschüre F in deutscher Sprache.

https://delcker.de/wp-content/uploads/2019/05/www.delcker.de_allemand.pdf


suomi

Saksalainen asianajo - ja verotoimisto Delcker: Neuvontaa pienille ja keskisuurille suomalaisille yrityksille Saksassa.

Esitteemme suomeksi

https://delcker.de/wp-content/uploads/2018/07/Delcker_netz_finnisch.pdf

finnisch

Wirtschaftsberatende Dienstleistungen für nicht in Deutschland ansässige kleine und mittlere finnische Unternehmen (KMU)

Wir korrespondieren auch auf finnisch.

Unsere Informationsbroschüre FIN in deutscher Sprache.

https://delcker.de/wp-content/uploads/2018/07/Delcker_netz_deutsch.pdf


polski

Porady prawne, podatkowe i gospodarcze dla małych i średnich przedsiębiorstw, które nie posiadają swojej siedziby na terenie Niemiec (MŚP)

Korespondujemy również po polsku

https://delcker.de/wp-content/uploads/2018/07/PL_D_polnisch.pdf

polnisch

Rechtliche, steuerliche und wirtschaftsberatende Dienstleistungen für nicht in Deutschland ansässigekleine und mittlere polnische Unternehmen (KMU)

Wir korrespondieren auch auf polnisch.

Unsere Informationsbroschüre PL in deutscher Sprache.

https://delcker.de/wp-content/uploads/2018/07/PL_D_deutsch.pdf