Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Neue Verwaltungsanweisung regelt Einzelfragen

Unter „Steuern sparen bei energetischer Gebäudesanierung“ haben wir bereits darüber informiert, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um den Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Insbesondere wurde das Thema „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“, eine der wichtigsten Voraussetzungen, behandelt. Mittlerweile ist eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht worden, die bei dem Kriterium „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken “steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist:

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Steuerbonus ist an einige Bedingungen geknüpft. So muss u. a. das Gebäude älter als zehn Jahre sein und die Sanierungsmaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen haben. Der Bonus beträgt 20 Prozent der angefallenen energetischen Sanierungsmaßnahmen, maximal 40.000 Euro pro Objekt, und wird verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Wann eine der wichtigsten Voraussetzungen vorliegt, um den Steuerbonus zu erhalten, nämlich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wird in dieser Verwaltungsanweisung näher definiert.

Danach wird eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung erst im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird.

Im Bereithalten einer leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist jedoch unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken zusammenhängt. Ein Zusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die energetischen Maßnahmen unmittelbar vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfolgen (z. B.  zwischen dem Erwerb und dem Einzug). Dies gilt auch für mehrjährige Sanierungsmaßnahmen, wenn der Leerstandszeitraum zwischen dem Beginn der energetischen Sanierungsmaßnahme und dem Einzug durch die Gesamtbaumaßnahme bedingt ist.

Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Steuerzahler kann nur die Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen, die ab dem Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Der Begriff „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist grundsätzlich der Tag des Einzugs.

Beabsichtigt die steuerpflichtige Person umzuziehen und hat sie für diesen Zweck eine Wohnung oder ein Haus erworben und sind in diesem Fall Aufwendungen für energetische Maßnahmen bereits vor dem Tag des Einzugs entstanden, so gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen bereits als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, sofern das Haus/die Wohnung während der Durchführung der energetischen Maßnahmen nicht noch vermietet ist, sondern leer steht.

War der Eigentümer bisher Mieter oder nutzungsberechtigte Person der Wohnung, ist der Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Eigentum auf ihn übergeht.

Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die Anspruchsvoraussetzungen

– Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und

– Eigentum am begünstigten Objekt

müssen in jedem Veranlagungszeitraum des Förderzeitraumes vorliegen. Gibt der Steuerzahler die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf, z. B. durch Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann er letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken leer steht.